§ 38

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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