Art. 1 § 3 AnsterfKEG

AnsterfKEG - Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen, Erzieher

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. 1.Ziffer einsFür die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
  2. 2.Ziffer 2Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. 3.Ziffer 3für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 1 genannten Prüfungen;für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Prüfungen;
  4. 4.Ziffer 4für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt):für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt):
    1. a)Litera aErfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. 5.Ziffer 5für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oderdie erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfungen; oder
    2. b)Litera bSofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Z 1 oder in § 1 Z 3 genannten Prüfungen.die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.
In Kraft seit 29.10.2021 bis 31.12.9999
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