Art. 1 § 15 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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