Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen:
1.Ziffer einsAbweichend von § 4 Abs. 3 ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich.
2.Ziffer 2Abweichend von § 5 Abs. 2 sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop, Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop, Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.
(2)Absatz 2,Zu den Bürobetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens, des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt sind.Zu den Bürobetrieben im Sinne des Absatz eins, gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens, des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Arbeitsmedizinische Zentren, die eine eingeschränkte arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben ausüben, müssen dies durch eine entsprechende Bezeichnung des Zentrums oder durch einen entsprechenden Zusatz zur Bezeichnung oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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