§ 87 AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.

In Kraft seit 09.08.2008 bis 31.12.9999
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