§ 55 AMFG

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 AMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 AMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 55 AMFG


Entscheidungen zu § 55 AMFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 AMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 AMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 AMFG
§ 56 AMFG