§ 53b AM-VO Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

1.

durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

2.

durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

3.

durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder

2.

ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.

(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

1.

Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

2.

Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

3.

wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53b AM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53b AM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53b AM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53b AM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53b AM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AM-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53a AM-VO
§ 54 AM-VO