(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1. | Krane, | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, | |||||||||
3. | Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen, | |||||||||
4. | Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben, | |||||||||
5. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
6. | mechanische Leitern, | |||||||||
7. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
8. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), | |||||||||
9. | mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte), | |||||||||
10. | sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden. |
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle, | |||||||||
2. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung, | |||||||||
3. | bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage. |
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
1. | Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben, | |||||||||
2. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
3. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge). |
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
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