Art. 2 § 43a AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

1.

Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3,

2.

tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

3.

davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 43a AlVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 43a AlVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 43a AlVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 43a AlVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 43a AlVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 43 AlVG
Art. 3 AlVG