§ 20 Allg GAV

Allg GAV - Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.

(2) Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in das Unstimmigkeitsverzeichnis geschehen oder es kann im Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde ein Vermessungsbeamter zu den Erhebungen entsendet werden, um die nötigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Dies wird sich insbesondere dann empfehlen, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß mehrere derartige Fälle eintreten werden.

(3) Da bei der Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen sind (§ 31, Absatz 1, Allg. GAG.), sind in den Bundesländern, in denen das öffentliche Gut und das Gemeindegut von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen war, diese Liegenschaften auch ohne Antrag in das wiederhergestellte Grundbuch aufzunehmen.

(4) Im allgemeinen wird zum Nachweis eines Rechtes genügen, wenn dargetan wird, daß es in dem vernichteten Grundbuch eingetragen war, sofern der Verpflichtete keinen Einspruch erhebt. Zum Nachweise des Eigentums genügt es, wenn der Besitzer publizianischer Eigentümer (§§ 372 bis 374 ABGB.) ist.

In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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