§ 344 AllgBergpVO Schutz gegen Verletzungen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.05.2024

(1) Alle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher wirkendes Gleitschutzprofil besitzen.

(2) Unter Tage und, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, auch über Tage ist eine Kopfbedeckung zu tragen, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet.

(3) Alle Beschäftigten müssen einen geeigneten Schutz gegen Verletzungen der Augen, Hände und Schienbeine verwenden, wenn erfahrungsgemäß mit solchen Verletzungen zu rechnen ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 344 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 344 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 344 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 344 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 344 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 343 AllgBergpVO
§ 345 AllgBergpVO