Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsIn geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.
(2)Absatz 2Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eisernen Klammern oder auf sonstige geeignete Art untereinander zu verbinden.
(3)Absatz 3Mangelt es an einer festen Sohle, so sind die Stempel auf Grundsohlen oder Unterlagsplatten zu stellen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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