§ 259 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.05.2024

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.

(2) Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 259 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 259 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 259 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 259 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 259 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 258 AllgBergpVO
§ 260 AllgBergpVO