§ 205 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2024

Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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