§ 194 AllgBergpVO Lokomotivabstellräume unter Tage.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.05.2024

(1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.

(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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