§ 11 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.

(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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