Gesamte Rechtsvorschrift AlkvtgVO

Alkoholvortestgeräteverordnung

AlkvtgVO
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Stand der Gesetzesgebung: 18.05.2018

§ 1 AlkvtgVO Gerät und gerätespezifischer Wert


  1. (1)Absatz einsAls Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen:

AlcoQuant6020

AlcoQuant6020plus

AlcoTrueP

Hersteller

EnviteC – Wismar GmbH

Bluepoint MEDICAL

GmbH & Co. KG

  1. (2)Absatz 2Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

§ 2 AlkvtgVO Organe der Straßenaufsicht


  1. (1)Absatz einsDie Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 vonDie Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO 1960 von
    1. 1.Ziffer einsOrganen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
    2. 2.Ziffer 2sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
    vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

§ 3 AlkvtgVO Schulung


§ 3.Paragraph 3,

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1.Ziffer einsauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen undauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
  2. 2.Ziffer 2auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

§ 4 AlkvtgVO Überprüfung


§ 4.Paragraph 4,

Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

§ 5 AlkvtgVO In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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