§ 58 AlkStG Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
  1. (1)Absatz einsSelbstgewonnene Stoffe sind:
    1. 1.Ziffer einsFrüchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
    2. 2.Ziffer 2wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
    3. 3.Ziffer 3Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
    4. 4.Ziffer 4Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, entsprechen,Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, entsprechen,
    5. 5.Ziffer 5Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Ziffer eins, durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAPDie Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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