§ 21 AKWO Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind

1.

Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,

2.

nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,

3.

in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer,

4.

kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,

5.

kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach § 20 erfaßt werden,

6.

kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht nach § 20 erfaßt werden,

haben das Arbeitsmarktservice und die Sozialversicherungsträger mitzuwirken.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende Daten der Arbeitslosen zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift. Ausgenommen sind die Daten jener Arbeitslosen, die nach den Unterlagen des Arbeitsmarktservice offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.

(3) Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer, sofern diese nicht schon gemäß § 20 erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.

(4) Das Wahlbüro hat die gemäß Abs. 2 und 3 bekanntgegebenen Personen, sofern deren Wohnanschrift mitgeteilt worden ist, schriftlich über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung, insbesondere die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste, spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste zu informieren und einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste bekanntzugeben. Die Information hat diese Frist datumsmäßig zu bezeichnen und weiters die Grundzüge des Einspruchsverfahrens zu enthalten. Die Information und Einladung an andere Personen, deren Wohnanschriften nicht übermittelt worden sind, bzw. die in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice oder der Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen, aber die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, hat auf andere geeignete Weise, wie zum Beispiel durch öffentliche Kundmachung, zu erfolgen.

In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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