Anl. 3 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind

a)

Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

b)

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

c)

Name der Verwahrstelle des AIF;

d)

eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

e)

Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

f)

alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

g)

sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
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