Art. 11 § 2 AHG

AHG - Amtshaftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

1.

die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;

2.

die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

1.

nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;

2.

nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

1.

auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,

2.

auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien

zuständig.

(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.

(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

In Kraft seit 12.02.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 11 § 2 AHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 § 2 AHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 11 § 2 AHG


Entscheidungen zu § artikel11zu2 AHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 11 § 2 AHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 11 § 2 AHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 § 3 AHG
Art. 40 AHG