§ 3 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln) - JUSLINE Österreich
§ 3 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel
AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
In Kraft seit 18.07.2001 bis 31.12.9999
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