§ 2 AEV Massentierhaltung

AEV Massentierhaltung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17).

In Kraft seit 28.11.1998 bis 31.12.9999
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