§ 3 AEV Edelmetalle und Quecksilber

AEV Edelmetalle und Quecksilber - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

In Kraft seit 28.11.1998 bis 31.12.9999
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