Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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