Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a)Litera aeine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b)Litera bgemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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