Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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