§ 190 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Tilgungsfristen betragen:

1.

bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

2.

bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,

3.

bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

4.

bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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