Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsArzneimittel sind so zu transportieren, dass
1.Ziffer einsdie Kennzeichnung nicht verloren geht,
2.Ziffer 2sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,
3.Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl bestehen,
4.Ziffer 4sie weder in unvertretbarem Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind,
5.Ziffer 5sie beim Be- und Entladen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, und
6.Ziffer 6sie sicher vor Zugriff durch Unbefugte sind.
(2)Absatz 2Allen Lieferungen von Arzneimitteln müssen folgende Unterlagen beigefügt werden, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
1.Ziffer einsDatum der Lieferung,
2.Ziffer 2Name und pharmazeutische Form des Arzneimittels,
3.Ziffer 3gelieferte Menge, und
4.Ziffer 4Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers.
Bei der Lieferung neuverblisterter Arzneimittel sind die Angaben nach Z 1 und 4 ausreichend.Bei der Lieferung neuverblisterter Arzneimittel sind die Angaben nach Ziffer eins und 4 ausreichend.
(3)Absatz 3Bei allen Lieferungen ist sicherzustellen, dass die festzulegenden Transportbedingungen, insbesondere die Transportdauer und Transporttemperatur eingehalten werden, die Behältnisse unbeschädigt bleiben und die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt. Arzneimittel, für die besondere Lagerbedingungen gelten, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4Transportmittel und Transportverpackung sind zu qualifizieren, der Transportprozess ist auf Grundlage eines Qualitätsrisikomanagements zu validieren.
(5)Absatz 5Die Anforderungen nach Abs. 1, 3 und 4 gelten auch, wenn ein Dritter mit dem Transport beauftragt wird.Die Anforderungen nach Absatz eins,, 3 und 4 gelten auch, wenn ein Dritter mit dem Transport beauftragt wird.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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