Gesamte Rechtsvorschrift AbgKlassV

IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

AbgKlassV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AbgKlassV Abgasklassen-Kennzeichnung


(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge

1.

in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und

2.

im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.

(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.

(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.

§ 2 AbgKlassV Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen


(1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Für diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

a)

die Zulassungsbescheinigung,

b)

der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß § 30 KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß § 31 oder § 34 KFG 1967),

c)

der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß § 28a oder § 28b KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß § 33 oder § 39 KFG 1967, oder

d)

ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.

Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.

(2) Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.

§ 3 AbgKlassV Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette


(1) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.

(2) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 und in der Anlage 1 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage 2 zu verwenden.

(3) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 2 der Anlage 2 zu verwenden.

(4) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 3“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 3 der Anlage 2 zu verwenden.

(5) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 4“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 4 der Anlage 2 zu verwenden.

(6) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 5“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 5 der Anlage 2 zu verwenden.

(7) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 6“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden.

(8) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.

§ 4 AbgKlassV Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug


(1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.

(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.

(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.

(3) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.

(4) Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des § 5 nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des § 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Abs. 1 dürfen die Befugten im Sinne des § 5 die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.

(5) Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.

§ 5 AbgKlassV Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette


(1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe berechtigt, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind gemäß § 14a IG-L zur Vornahme der Identifizierung, für die Zuordnung zur zutreffenden Abgasklasse und zur Anbringung der entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ausschließlich die gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.

(3) Die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.

(4) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 3 IG-L dürfen diese nur an die Befugten im Sinne des Abs. 1 und 2 liefern.

(5) Zum Zwecke der Sicherstellung der Erfordernisse des Abs. 3 dürfen die Hersteller von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten Vertriebsgemeinschaften gründen. Die Mindestabnahmemenge von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten beträgt jeweils 5 Stück. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Abnahme geringerer Stückzahlen rechtfertigen, können Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten auch in geringerer Stückzahl bezogen werden, wenn der Bezieher die anfallenden Versandkosten bezahlt.

(6) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sowie die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich dafür zu sorgen, dass Aufträge von Fahrzeughaltern zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit den zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten ordnungsgemäß und ohne unnötigen Verzug durchgeführt werden.

§ 6 AbgKlassV Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung


(1) Für die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 hat sich am maximal zu erwartenden zeitlichen Aufwand und den allgemein Anwendung findenden Stundensätzen für einschlägige Tätigkeiten in den gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen zu orientieren.

§ 7 AbgKlassV Gleichwertigkeitsklausel


Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung zumindest die Abgasklasse oder die maßgeblichen Abgaswerte des Fahrzeuges und weitere für den Vollzug einer Maßnahme gemäß §14 IG-L notwendigen Informationen eindeutig ersichtlich sind. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 8 AbgKlassV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AbgKlassV


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 AbgKlassV


Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß § 4 Abs. 1a einzutragen sind.

Die Folie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.

sie muss aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen;

2.

ihre rückstrahlenden Teile müssen hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen entsprechen;

3.

sie muss im Siebdruckverfahren mittels lichtechten, lasierenden UV-beständigen Farben bedruckt sein;

4.

sie muss auf der Vorderseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, transparenten, zur Anbringung an der Innenseite von Scheiben des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5° C geeigneten Klebeschicht verstehen sein; die Haftung am Fahrzeug muss innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 °C bis +70°C gewährleistetet sein;

5.

sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, der weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;

6.

sie muss auf dem an ihrem Kopf befindlichen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Nummerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist;

7.

sie muss die unten angeführten Prüfvorschriften erfüllen.

 

Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten:

 Abbildung 1

 

 Abbildung 2

 

 Abbildung 3

 

 Abbildung 4

 

 Abbildung 5

 

Abbildung 6

 

P = Partikelfilter (Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises des fachkundigen Einbaus)

M = Fahrzeugklasse M

N = Fahrzeugklasse N

D = Dieselbetriebene Kraftfahrzeuge

B = Benzinbetriebene Kraftfahrzeuge

A = Alternativbetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON ABGASKLASSEN-KENNZEICHNUNGSPLAKETTEN DIENEN

 

ANWENDUNGSBEREICH:

 

Die Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hergestellt werden.

Sie dient zur Sicherstellung der vorgeschriebenen technischen Materialeigenschaften.

 

1.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

 

Die Folie muss auf der Vorderseite retro-reflektierend sein und eine haltbare, transparente und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muss bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muss mit dem Bundeswappen – in Form eines richtungsabhängigen Schutzzeichens „Ensure“ –versehen sein, welches in ungefähren Abständen von 25 x 25 mm über die gesamte Folie verteilt ist.

 

Das Schutzzeichen „Ensure“ muss

a)

unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, dass es einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet, sodass es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen geändert, eliminiert oder verändert werden kann;

b)

bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) als auch unter retro-reflektierendem Licht bei einem Winkel von 18° ± 3° bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar sein. Bei größeren Winkeln nimmt die Sichtbarkeit deutlich ab.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retro-reflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

 

2.

PRÜFUNGEN

 

2.1.

Prüfung der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster sind 24 Stunden bei 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 10 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.

2.1.1.

Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ° zur Normalen (45/0° Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der

Reflexfarbkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305

Y = 0,305

X2 = 0,355

Y = 0,355

X3 = 0,335

Y = 0,375

X4 = 0,285

Y = 0,325

 

2.1.2.

Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R´ der Folie müssen bei Messung gemäß CIE Publikation No. 54, Retroreflektion, 1982, mit einer Standard Beleuchtung A, einem Beobachtungswinkel von 0,2° den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:

Lichteinfallwinkel

spez. Lichtstrahlwert R´

 

cd/lx.m²

5 °

25

40 °

10

 

R´ = I/E.A

R´ = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx.m²

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E =  Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A =  Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m²

 

2.2

Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Prüfmuster sind den Prüfungen nach 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. zu unterziehen.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf ein transparentes, sauberes und fettfreies Fensterglas von ca. 3 mm Stärke blasen- und faltenfrei aufzukleben.

Anschließend sind die Farben und R´ der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

 

2.2.1.

Prüfung auf Temperaturbeständigkeit

Das Muster M1 wird wie folgt behandelt

-

7 Stunden Lagerung bei einer Temperatur von 65 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10 % ± 5 %

-

1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %

-

1 Stunde Lagerung bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 10 %

Nach dieser Testsequenz dürfen keine visuellen Veränderungen wie Blasenbildung oder Risse auftreten. Die Farbe ist visuell mit M 2 zu vergleichen.

 

2.2.2.

Prüfung auf Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung in Anlehnung an ISO 4892, Teil 1 & 2 1994 zu prüfen.

Prüfdauer:

500 Stunden

Prüfzyklen:

25 min regenfreies Intervall mit Belichtung

 

3 min Regen mit Belichtung

Temperatur:

30 °C – 40 °C

Relative Luftfeuchtigkeit zirka 50 % im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R´ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

 

2.2.3.

Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Beständigkeit gegen Natriumlaurysulfat

Das M 1 ist in eine auf 55 °C erhitzte 1 %ige Natriumlaurysulfatlösung 72 Stunden einzutauchen.

Anschließend ist R´ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

 

Beständigkeit gegen Benzin:

Das M1 wird nach ISO 7591 eine Minute in eine Lösung aus Vol. 70 % n-Heptan und Vol. 30 % Toluol eingetaucht.

Anschließend ist R´ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Das M1 wird nach DIN 74069 für 5 Minuten in Benzin, DIN 51600 eingetaucht und anschließend eine Stunde bei Raumtemperatur getrocknet. Dieser Zyklus wird 3-mal wiederholt.

Anschließend ist R´ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

 

2.3.

Sicherheit gegen Missbrauch und Haftung der Folie

2.3.1.

Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach 2.3.2 a) und b) sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

2.3.2.

Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen.

Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muss sich bei Entfernung zerstören

b)

Das Schutzzeichen muss deutlich erkennbar beschädigt sein, dh. das Schutzzeichen muss durch – über Augenschein – deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) beschädigt sein.

IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV)
StF: BGBl. II Nr. 120/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 248/2012

BGBl. II Nr. 272/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 117/1997 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 115/1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

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