Art. 4 § 3 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Es sind anzuwenden:

1.

Artikel I Z 27 bis 33 und 36, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 errichtet wurde;

2.

Art. I Z 34 und 35, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2004 gestorben ist;

3.

Art. I Z 38 und 39, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sofern es nicht schon früher eingeleitet hätte werden können;

4.

Art. I Z 40 und 41, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.

(2) Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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