§ 318 ABGB Der Inhaber hat noch keinen Titel;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2024

Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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