Gesamte Rechtsvorschrift AAVO

Almgebäude-Abwasser-Verordnung

AAVO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)
StF: LGBl Nr 9/2011

§ 1 AAVO § 1


Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:

1.

in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal;

2.

in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht;

3.

in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn

a)

diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist,

b)

eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und

c)

das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist;

4.

in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden;

5.

in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn

a)

kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und

b)

das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.

§ 2 AAVO § 2


Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

Almgebäude-Abwasser-Verordnung (AAVO) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)
StF: LGBl Nr 9/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 3 Z 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten