§ 1 VZKG-V
Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG: Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, VZKG:
- 1.Ziffer einsPersonen, die eine Leistung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen beziehen, die von den Ländern in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden;Personen, die eine Leistung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen beziehen, die von den Ländern in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden;
- 2.Ziffer 2Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen und gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen und gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;
- 3.Ziffer 3Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
- 4.Ziffer 4Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
- 5.Ziffer 5Personen, bei denen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens;
- 6.Ziffer 6Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, beziehen;Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, beziehen;
- 7.Ziffer 7Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Lehrlinge im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
- 8.Ziffer 8Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, von der Rundfunkgebühr befreit sind;Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, von der Rundfunkgebühr befreit sind;
- 9.Ziffer 9Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;
- 10.Ziffer 10Personen, die obdachlos im Sinne des § 1 Abs. 9 des Meldegesetzes – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, sind;Personen, die obdachlos im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, des Meldegesetzes – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sind;
- 11.Ziffer 11Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005;Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,;
- 12.Ziffer 12Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 46a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, geduldet ist;Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 46 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geduldet ist;
- 13.Ziffer 13Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- a)Litera aeinen Status haben, der einem in den Z 10 bis 12 genannten Status entspricht,einen Status haben, der einem in den Ziffer 10 bis 12 genannten Status entspricht,
- b)Litera beine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten,
- c)Litera ceine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen,eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß Litera b, maßgeblichen Richtwert liegen,
- d)Litera dvon einem mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind, oder
- e)Litera eeine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist.
§ 2 VZKG-V
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 VZKG-V
Diese Verordnung tritt mit 18. September 2016 in Kraft.