§ 68 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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