§ 4 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) geführt werden soll;

2.

durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluss auf die Liquidität der Märkte;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4.

durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

5.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.

das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet. Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile;

7.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter oder keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

8.

gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen geregelten Markt leiten;

10.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13.

das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

14.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16.

wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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