§ 39a Börsegesetz Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr hat sich auf mindestens eine Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro zu belaufen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.Absatz eins, gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
  3. (3)Absatz 3,Auf geregelten Märkten haben mindestens 10 vH des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz zu sein.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:Abweichend von Absatz 3, ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einseine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;
    2. 2.Ziffer 2die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;
    3. 3.Ziffer 3der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 3 festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Absatz 3, festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
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