Gesamte Rechtsvorschrift 1. AußWV 2011 2

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

1. AußWV 2011 2
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Stand der Gesetzesgebung: 11.10.2023

1. Abschnitt Verteidigungsgüter

§ 1 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


§ 1 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

2. Abschnitt Endverwendung

§ 2 1. AußWV 2011 2 Beurteilung der Endverwendung


(1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

3. Abschnitt Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 3 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


§ 3 1. AußWV 2011 2 seit 06.10.2023 weggefallen.

§ 3a 1. AußWV 2011 2 Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen


  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
      1. a)Litera aGüter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,Güter, die in Anhang römisch II Abschnitt römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
      2. b)Litera bGüter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oderGüter, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oderdie ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. 4.Ziffer 4bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    5. 5.Ziffer 5bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wennFür Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, nur dann, wenn
    1. 1.Ziffer einskeiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt undkeiner der in Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
    3. 3.Ziffer 3dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
    4. 4.Ziffer 4es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
    5. 5.Ziffer 5die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Ziffer 4, genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Ziffer 4, genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

§ 3b 1. AußWV 2011 2 Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen


  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

§ 3c 1. AußWV 2011 2 Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler


  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
    1. 1.Ziffer einsFrequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, undSoftware der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht, und
    3. 3.Ziffer 3Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. 1.Ziffer einsdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
    3. 3.Ziffer 3bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

§ 3d 1. AußWV 2011 2 Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen


Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.

§ 4 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen


(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Bescheidinhabers;

2.

Nummer der Globalgenehmigung;

3.

Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;

4.

Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und

5.

Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.

(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.

§ 5 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck


  1. (1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oderihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
  2. (2)Absatz 2Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Güter;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
    4. 4.Ziffer 4im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  3. (3)Absatz 3Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. 2.Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  4. (4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift des Lieferanten und
    5. 5.Ziffer 5im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz 3, Ziffer eins, den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz 3, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 2, anzuschließen.

4. Abschnitt Embargos

§ 6 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


§ 6 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

5. Abschnitt Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

§ 7 1. AußWV 2011 2 Ausnahmen von den Genehmigungspflichten


Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

§ 8 1. AußWV 2011 2 Allgemeingenehmigungen


  1. (1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
  2. (2)Absatz 2Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
  3. (2a)Absatz 2 aEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  4. (2b)Absatz 2 bEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
  5. (2c)Absatz 2 cEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denenEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
    1. 1.Ziffer einsGüter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oderGüter zum Zweck einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,nach einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
    sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
  6. (2d)Absatz 2 dVorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:Vorgänge im Sinne von Absatz 2 c, sind:
    1. 1.Ziffer einsKalibrierung,
    2. 2.Ziffer 2Oberflächenbehandlung,
    3. 3.Ziffer 3Tests oder Erprobung und
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung,
    sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
  7. (3)Absatz 3Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
  8. (4)Absatz 4Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z  5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entwederEine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

§ 9 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen


(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Bescheidinhabers;

2.

Nummer der Globalgenehmigung;

3.

Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;

4.

Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;

5.

Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und

6.

Menge und Wert der verbrachten Güter.

(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.

§ 10 1. AußWV 2011 2 Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen


(1) Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.

(2) Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.

(3) Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.

(4) Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.

(5) Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.

(6) Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Informationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;

2.

Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;

3.

Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;

4.

Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;

5.

Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;

6.

Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und

7.

Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.

6. Abschnitt Chemikalien

§ 11 1. AußWV 2011 2 Kategorien von Chemikalien


Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.

§ 12 1. AußWV 2011 2 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien


Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

§ 13 1. AußWV 2011 2 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten


(1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.

(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.

(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.

§ 14 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten


(1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.

(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;

2.

Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;

3.

Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß § 50 AußWG 2011 bestellt wurde;

4.

chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;

5.

Konzentration der Chemikalie;

6.

Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;

7.

Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;

8.

Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;

9.

Verwendungszweck der Chemikalie und

10.

Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.

(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:

1.

Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und

2.

Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.

(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:

1.

Jahresvorausmeldung:

a)

im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und

b)

für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und

2.

Jahresabschlussmeldung:

a)

im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;

b)

für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;

c)

eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;

d)

ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und

e)

Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.

(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:

1.

Jahresvorausmeldung:

a)

im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und

b)

Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und

2.

Jahresabschlussmeldung:

a)

im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und

b)

Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.

(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:

1.

im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;

2.

eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;

3.

ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und

4.

Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.

(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.

7. Abschnitt Auflagen

§ 15 1. AußWV 2011 2 Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger


  1. (1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wennPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, unddie betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.

8. Abschnitt Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 16 1. AußWV 2011 2 Meldepflichten


  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
  2. (2)Absatz 2Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
    4. 4.Ziffer 4voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
  3. (3)Absatz 3Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
    4. 4.Ziffer 4Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. 5.Ziffer 5Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
  6. (6)Absatz 6Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 5 Z 1,die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.

9. Abschnitt Aufzeichnungspflichten

§ 17 1. AußWV 2011 2 Aufzeichnungen bei Waffen


§ 17.Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

10. Abschnitt Voranfragen

§ 18 1. AußWV 2011 2 Inhalt der Anträge


Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und

8.

Bestimmungsland.

11. Abschnitt Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen

§ 19 1. AußWV 2011 2 Befreiungsbestimmungen


Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von

1.

Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;

2.

Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

3.

Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und

5.

für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

12. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 20 1. AußWV 2011 2 Hinweis auf Notifikation


§ 20.Paragraph 20,

Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/236/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission notifiziert. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013, (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015, (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023, (Notifikationsnummer 2023/236/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission notifiziert.

§ 21 1. AußWV 2011 2 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren Paragraph 16,, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Der Verordnungstitel, die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz 2,, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3,, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in KraftDer Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3 a,, 3b, 3c, 5, 8, 15 Absatz eins, Ziffer eins,, 16 Absatz eins,, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.Gleichzeitig tritt Paragraph 3, samt Überschrift außer Kraft.

Anl. 3 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


Anl. 3 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 1. AußWV 2011 2


Anlage CHEMIKALISCHER ANNEX

(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt;Anmerkung, die Anlage ist als PDF dargestellt;

die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 298/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„15. In der Anlage werden nach Zeile 41 Stoffnummer 27 Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 8. folgende Zeilen eingefügt:

         „Zeile 41a  Stoffnummer 27a  Kat. 1  Hauptkategorie A  Subkategorie 13 P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich

         Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride

         sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

         Zeile 41b  Stoffnummer 27b  Kat. 1  Hauptkategorie A

                  z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid  

                                                                        CAS-Nummer 2387495-99-8

         Zeile 41c  Stoffnummer 27c  Kat. 1  Hauptkategorie A

                  z. B. P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid 

                                                                        CAS-Nummer 2387496-12-8

         Zeile 41d  Stoffnummer 27d  Kat. 1  Hauptkategorie A  Subkategorie 14 O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10

         einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich

         Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und

         protonierte Salze

         Zeile 41e  Stoffnummer 27e  Kat. 1  Hauptkategorie A

         z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid  

                                                                        CAS-Nummer 2387496-00-4

         Zeile 41f  Stoffnummer 27f  Kat. 1  Hauptkategorie A

         z. B. O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid 

                                                                        CAS-Nummer 2387496-04-8

         Zeile 41g  Stoffnummer 27g  Kat. 1  Hauptkategorie A

         z. B. O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid 

                                                                        CAS-Nummer 2387496-06-0

         Zeile 41h  Stoffnummer 27h Kat. 1  Hauptkategorie A  Subkategorie 15 

                  P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid

                                                                        CAS-Nummer 2387496-14-0

         Zeile 41i  Stoffnummer 27i  Kat. 1  Hauptkategorie A  Subkategorie 16 Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)

         

         Zeile 41j  Stoffnummer 27j  Kat. 1  Hauptkategorie A

         Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine

         Zeile 41k  Stoffnummer 27k  Kat. 1  Hauptkategorie A

         1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-1

         0-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-

         decan-dibromide (n = 1-8)

         Zeile 41l  Stoffnummer 27l  Kat. 1  Hauptkategorie A

         z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-

         dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-

         dibromid                                                                

                                                                        CAS-Nummer 77104-62-2

         Zeile 41m  Stoffnummer 27m  Kat. 1  Hauptkategorie A

         Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine

         Zeile 41n  Stoffnummer 27n  Kat. 1  Hauptkategorie A

         1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-

         n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12)

         Zeile 41o Stoffnummer 27o  Kat. 1  Hauptkategorie A

         z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-

         methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid                            

                                                                        CAS-Nummer 77104-00-8“)

Anl. 2 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


Anl. 2 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

Anl. 4 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)


Anl. 4 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 18.12.2015 weggefallen.

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011 2) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 07.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023
  3. § 0 gültig von 18.12.2015 bis 06.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015
  4. § 0 gültig von 23.01.2015 bis 17.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013
  5. § 0 gültig von 10.01.2013 bis 22.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013
  6. § 0 gültig von 29.10.2011 bis 09.01.2013

(Anm.: 1. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)1. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

2. Abschnitt
Endverwendung

§ 2.Paragraph 2,

Beurteilung der Endverwendung

3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

(Anm.:

§ 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2023)Paragraph 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023,)

§ 3a.Paragraph 3 a,

Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

§ 3b.Paragraph 3 b,

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

§ 3c.Paragraph 3 c,

Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler

§ 3d.Paragraph 3 d,

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen.

§ 4.Paragraph 4,

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

§ 5.Paragraph 5,

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(Anm.: 4. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)Anmerkung, 4. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

§ 7.Paragraph 7,

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 8.Paragraph 8,

Allgemeingenehmigungen

§ 9.Paragraph 9,

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

§ 10.Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

6. Abschnitt
Chemikalien

§ 11.Paragraph 11,

Kategorien von Chemikalien

§ 12.Paragraph 12,

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

§ 13.Paragraph 13,

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten

§ 14.Paragraph 14,

Meldepflichten

7. Abschnitt
Auflagen

§ 15.Paragraph 15,

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 16.Paragraph 16,

Meldepflichten

9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten

§ 17.Paragraph 17,

Aufzeichnungen bei Waffen

10. Abschnitt
Voranfrage

§ 18.Paragraph 18,

Inhalt der Anträge

11. Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen

§ 19.Paragraph 19,

Befreiungsbestimmungen

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20.Paragraph 20,

Hinweis auf Notifikation

§ 21.Paragraph 21,

Inkrafttreten

(Anm.:

Anlage)