Existenzminimum

Unpfändbare Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen

(Existenzminimum Verordnung 2019, BMJ, Stand 1.1.2019)

Information zum Existenzminimumrechner

Der JUSLINE Existenzminimum Rechner (Pfändungsrechner) dient dazu die Berechnung der Freibeträge für die Exekution auf Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) zu erleichtern. Generell wird an den Drittschuldner / die Drittschuldnerin bei solchen Exekutionsverfahren sehr viel Fachwissen vorausgesetzt. Daher hat das BMJ bereits eine Informationsbroschüre mit Beispielen, Fachinformationen und den Lohnpfändungstabellen auf dessen Website bereitgestellt.

JUSLINE nahm dies zum Anlass, auf Basis der offiziellen Daten des BMJ, diesen Rechner zu erstellen, um eine schnelle und einfache Berechnung der unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen (Existenzminimum) zu ermöglichen.

Information zur Berechnung des Existenzminimums


Definition:

Das Existenzminimum (unpfändbaren Freibetrag) errechnet sich nach der Einkommenshöhe und den Unterhaltspflichten des Schuldners / der Schuldnerin. Im exekutionsrechtlichen Sinn handelt es sich um jenen unpfändbaren Betrag, der bei Pfändungen beim Schuldner / der Schuldnerin verbleiben muss.

Existenzminimumtabellen:

Die Berechnung des Existenzminimums erfolgt nach den Existenzminimumtabellen (auch genannt: Lohnpfändungstabellen) welche jährlich angepasst werden und sich nach dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz richten.

Dabei richtet sich die Berechnung nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin und dem Nettoentgelt, welches dieser / diese entweder in täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Form bezieht. Weiters ist zu unterscheiden ob der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin Sonderzahlungen erhält, sowie ob es sich um eine Abfertigungszahlung handelt. Dies spiegelt sich in den Tabellen a (Sonderzahlungen), b (keine Sonderzahlungen) und c (Abfertigungszahlung) nieder.

Berechnung des Nettolohns:

Alle Beträge eines Arbeitseinkommens werden als Gesamtbezug (auch Sachleistungen) umschrieben. Vom Gesamtbezug sind nachfolgende Beträge abzuziehen. Als Ergebnis erhält man den Nettolohn.

  1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin abzuführen sind; Z.B. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, etc.
  2. Die unpfändbaren Forderungen und Forderungsteile ("unpfändbare Teilleistungen"); Unpfändbare Teilleistungen sind etwa Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Berufstätigkeit, Beiträge für Bestattungskosten, gesetzliche Familienbeihilfe, pauschales Kinderbetreuungsgeld
  3. Beiträge, die der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin an seine / ihre betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen (Gewerkschaften) zu entrichten hat und auch entrichtet;
  4. Beiträge, die der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine / ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Dies ergibt die ungerundete Berechnungsgrundlage. Dieser Betrag ist abzurunden, und zwar bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 20 Euro teilbaren, bei wöchentlicher Auszahlung auf einen durch 5 Euro teilbaren und bei täglicher Auszahlung auf einen ganzzahligen Betrag.

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