Begründung: Mit ihrem Exekutionsantrag vom 23. Dezember 2005 beantragte die A***** AG aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2005, AZ 21 Cg 102/05t, zur Hereinbringung von 202.303,02 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Exekution durch Zwangsversteigerung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen aus dem
Spruch: ersichtlichen Liegenschaft. Mit ihrem Exekutionsantrag vom 23. Dezember 2005 beantragte d... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5.5.1990, 29 Cg 146/89-10, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.12.1990, 13 R 196/90, wurde die nunmehrige Verpflichtete schuldig erkannt, der nunmehrigen betreibenden Partei binnen vierzehn Tagen eine detaillierte Abrechnung der Grund- und Baukosten der Wohnungseigentumsanlage in Wien*****, welche sämtliche Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe des j... mehr lesen...