Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §64 Z3ZPO §477 Abs1 Z5ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Es begründet keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters für das Berufungsverfahren unerledigt gelassen, der Antragsteller aber unter Ausserachtlassung des Anwaltszwanges tatsächlich zur Berufungsverhandlung zugelassen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 327/51 ... mehr lesen...