Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 900.000,-- Schmerzengeld sowie die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger für alle Schäden aus dem Narkosezwischenfall vom 19.8.1988 hafte. Er brachte dazu vor, die Beklagte habe durch ein fehlerhaftes Vorgehen bei einer Vollnarkose aus Anlaß einer zahnärztlichen Behandlung seine schwere und dauerhafte körperliche Beeinträchtigung verschuldet. Mit dem am 31.5.1994 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz... mehr lesen...