Entscheidungen zu § 3 Abs. 4 AÜG

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TE UVS Steiermark 2007/04/27 33.12-4/2007

Nach dem Spruch: des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte Tat zu verantworten: Sie haben laut Strafantrag des Zollamtes W vom 03.01.2005 bei der Ausübung ihres Arbeitsvermittlungsgewerbes am Standort G, S 10, die ukrainische Staatsangehörige A M, in der Zeit vom 13.11.2004 bis 11.12.2004 beschäftigt, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.04.2007

RS UVS Steiermark 2007/04/27 33.12-4/2007

Rechtssatz: Nach § 2 Abs 4 AMFG reduziert sich eine Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (§ 3 AÜG) zu einer Arbeitsvermittlung, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt. So indizieren vertragliche und außervertragliche Abmachungen und Absprachen, die Arbeitgeberpflichten abbedingen, das Vorliegen von Arbeitsvermittlung. Die Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung erfolgt nach § 2 Abs 4 AMFG allein dadurch, dass der Überlasser sämtliche Arbeit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.04.2007

RS UVS Kärnten 1997/07/08 KUVS-K1-688-698/3/97

Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die B... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.07.1997

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