Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom XXXX wurde der Berufungswerber/Beschwerdeführer wegen Übertretungen des A-QSG für schuldig erkannt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013, bei der belangten Behörde am 07.02.2013 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Berufung. Mit Ladungsbescheid vom 20.08.201... mehr lesen...