Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Schulgemeindeverbandes xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der vorläufige Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2013 für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangel... mehr lesen...