Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ( XXXX ) beantragte am XXXX .2023, ihr ob der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je XXXX XXXX gegen eine verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 3.300.000 s.A. die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts zu bewilligen. Dieser Antrag wurde zunächst mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen, aufgrund eine... mehr lesen...