Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx und des 2.) xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Villach vom 30.04.2015, Zahl: GG1-FW-15/26/Wi, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, und des 2.) xxx, vertreten durch xxx, vom 11.08.2015 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 13.07.2015, Zahl: BW-BV-BAU-31/2015 I, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2015, gemäß § 28 und 17 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, und des 2.) xxx, vertreten d... mehr lesen...