Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte nach Inkrafttreten der Besoldungsreform BGBl. I 32/2015 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die bescheidmäßige Absprache über ihre besoldungsrechtliche Einstufung für die Zeit ab 01.01.2004 und ihr Besoldungsdienstalter für die Zeit ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. römisch eins.1. ... mehr lesen...