Norm: nö JagdG §14nö JagdG §40
Rechtssatz:
Die tunlichste Ausschaltung jeder Fremdbestimmung gebietet es, Vertragsbindungen gegenüber einem Pächter zeitlich nicht über die gesetzliche Jagdperiode hinaus zu erstrecken.
Entscheidungstexte 6 Ob 713/80 Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 713/80 6 Ob 514/84 Entscheidungs... mehr lesen...