Norm: nö JagdG §114
Rechtssatz:
Eine durch die Bestimmungen der §§ 114 nö JagdG und 38 AVG nicht gedeckte Aussetzung des Schiedsspruches berechtigt zur Geltendmachung von Wildschäden vor dem ordentlichen Gericht. Eine durch die Bestimmungen der Paragraphen 114, nö JagdG und 38 AVG nicht gedeckte Aussetzung des Schiedsspruches berechtigt zur Geltendmachung von Wildschäden vor dem ordentlichen Gericht.
Entscheidun... mehr lesen...